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1. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 610

1859 - Lübeck : Rohden
610 Xxv. §. 9. Deutschlands Elend, Schmach und Knechtschaft. zelner Reichsstände für die Gewährung etlicher leerer Formalitäten bewilligte. Der Kaiser konnte also weder über Geld noch über die Soldaten des Reichs verfügen. Jeder Landesherr, und wäre es auch ein noch so kleiner Abt oder Graf gewesen, mußte erst um seine Zustimmung gefragt werden, wenn er auch nur einen einzelnen Sol- daten oder ein paar Gulden für Reichszwecke hergeben sollte. Solche Zustimmung aber erfolgte fast niemals, oder wenn sie erfolgte, so doch nicht einstimmig und nicht aufrichtig und wirksam. Die deutsche Reichsarmee, buntscheckig wie eine Narrenjacke, großentheils aus zusammengelaufenem, nicht im mindesten eingeübtem Gesindel, wohl gar aus Zuchthäuslern bestehend, unverpflegt, von keinerlei gemein- samem Interesse beseelt, in sich selbst zerrissen, feindselig, mißtrauisch wie die Landesherren selber, war schon zum Sprichwort geworden für Jung und Alt. Mit der Finanzwirthschaft stand es so schlecht, daß, als endlich einmal etliche tausend Gulden bewilligt waren, um ein neues Justizgebäude für das Reichskammergericht aufzuführen, nach vierzehn Jahren erst etliche kleinere Staaten angefangen hatten, etliche hundert Gulden einzuzahlen. Nicht minder sprichwörtlich war das R e i ch s- kammergericht zu Wetzlar selber geworden, ein Gericht, welches alle Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Reichsstanden oder zwi- schen den Fürsten und ihren Unterthanen entscheiden sollte, und wel- ches in seinem Schlendrian 63,000 Processe ruhig hatte liegen und in Vergessenheit begraben^, lassen, überhaupt nur mit solchen Pro- cessen sich beschäftigte, wo die Parteien sehr drängten und viel Geld gaben. Und auch dann wurde gewöhnlich das Urtheil erst fertig, wenn Kläger und Verklagte sammt ihren Erben gestorben waren und Niemand mehr ein Urtheil haben wollte. Denn Niemand führte die Aufsicht, und wenn ja einmal durch den Reichstag eine Unter- suchung angestellt wurde, so schlug man wohl die Hände zusammen über die Masse von Bestechungen, Unterschleifen, Nichtswürdigkeiten und Ungerechtigkeiten, aber anders wurde es darum doch nicht. Die grö- ßeren Fürsten bekümmerten sich überhaupt nicht mehr um das Reichs- kammergericht, hatten auch zum Theil das Recht, daß ihre Untertha- nen sich an kein fremdes Gericht mehr wenden durften. Wer sich selbst mächtig genug fühlte, that längst, als ob kein deutsches Reich mehr eristirte. Der Reichstag endlich, der seit 1663 Jahr aus, Jahr ein in Regensburg versammelt war, hatte nichts zu thun. Was die größeren Fürsten unter einander zu verhandeln hatten, daö mach- ten sie persönlich oder schriftlich ab, ihre Gesandten in Regensburg erfuhren von wichtigen Dingen nichts mehr. Um nun doch sich ir-

2. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 172

1859 - Lübeck : Rohden
172 Xiii. §. 3. Entstehungsgeschichte Rom's. Heiligthümer und Priester hatte. Jede Tribus war in zehn Curien, das ganze Volk also in dreißig Curien getheilt, die dann wieder in verschiedene Unterabtheilungen bis hinab zu der einzelnen Gens zer- siel. Gens aber hieß der Familienverband, die Geschlechtsverwandt- schaft, die durch den Allen gemeinsamen Namen erkennbar war, und jede Gens hatte wieder ihre besonderen Familienopser, Familiengötter, Fa- miliengebräuche, namentlich auch ihre besonderen Clienten. Das waren, wie schon erwähnt wurde, abhängige Leute, welche durch religiöse Verpflichtungen dem Haupte der Familie zu bestimmten Dienstleistun- gen verbunden waren, und dafür den Schutz und die Vertretung, Berathung und Aushülfe des Familienhauptes als ihres Patrons ge- nossen. So sorgfältig wurde jeder einzelnen Genossenschaft innerhalb der römischen Gemeinde ihr Bezirk abgegrenzt, auf welchem sie sich als auf ihrem eignen Gebiet frei und unbehindert bewegen konnte. Dagegen war auch ebenso sorgsam vorgesehen, daß keine dieser bis auf einen gewissen Grad selbständigen Gemeinschaften die übrigen, oder auch nur die nächst benachbarten hindern oder gar verletzen, sondern alle in freier und kräftiger Weise zur gegenseitigen Förderung und zum Wohl des Ganzen Zusammenwirken möchten. Die Entstehungsgeschichte Rom's ist ebenso wie die jeder andern Stadt oder Nation in Sagen gehüllt. Das Jahr 753 wird als das Jahr der Erbauung Rom's angenommen, also die Zeit, wo die Assyrer anfingen, das Reich Israel zu bedrängen. Romulus, später als Gott verehrt und Quirinus genannt, wird als Gründer und Erbauer der Stadt gepriesen, aber zugleich als Mörder seines Bruders Remus mit dem Kainszeichen gebrandmarkt, ein Zeichen, welches das ganze rö- mische Volk, das sich selbst ein Räubervolk zu nennen liebt, nie wieder von seiner Stirn hat wischen wollen oder können. Als eine Räuber- schaar erscheint die erste latinische Colonie, welche sich mit Romulus, der aus Alba Longa stammte, an den Ufern der Tiber auf dem pala- tinischen Hügel anstedelte. Durch Raub wurden die Weiber und Töchter der Sabiner gewonnen, und der Sabinerkönig aus Cures be- wogen, sich mit seiner sabinischen Gemeinde auf dem capitolinischen und quirinalischen Hügel niederzulassen. Nach der Ermordung dieses Kö- nigs Titus Tatius ward Romulus von den Latinern und Sabinern und den inzwischen noch hinzugetretenen Etruskereolonieen auf dem cö- lischen Hügel als gemeinschaftlicher König anerkannt. Eine Anzahl von 100 Familienhäuptern aus jeder Tribus stand als Senat ihm zur Seite und hinderte ihn an jedem Mißbrauch seiner Königsgewalt zu despotischer Willkür. Als aber Romulus gleichwohl seinen Eigen- willen geltend machen wollte, da wußte der Senat ihn schnell zu besei- tigen und ließ ihn unter einem ehrenvollen Vorgeben plötzlich ver- schwinden. So war der Anfang Rom's nach der eignen Sagenge- schichte der Römer durch Gewaltsamkeit der schlimmsten Art befleckt.

3. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 178

1859 - Lübeck : Rohden
178 Xm. §. 6. Veränderungen in Rom und Vertreibung der Könige (510). erst nach mehrhundertjährigem Kampf. Für die nächste Zeit konnten sie noch nichts weiter gewinnen, ja, durch das gewaltsame Gebühren des letzten Königs Tarquinius Superbus, der den orienralischen Alleinherrn spielen wollte, schienen sogar die kaum gewonnenen Vor- theile wieder verloren, die Grundlagen der weitern Staatsentwick- lung wieder niedergeriffen zu werden. Aber sie waren zu fest auf weise Erwägung der Verhältnisse gegründet und zu deutlich aus einem unabweisbaren Bedürfniß hervorgegangen, als daß das praktische Römervolk leichtsinnig den eignen Bau wieder hätte zerstören mögen. Der König Tarquinius Superbus, der sich gleich anfangs mit einer Leibwache umgeben hatte, wollte weder dem Senat einen Ein- fluß auf die Staatsregierung verstatten, noch den Comitien, und indem er Alles seiner eignen Entscheidung vorbehielt, beleidigte er zu gleicher Zeit die Patrieier wie die Plebejer. Nicht minder verletzte er durch seine Anmaßungen die Nachbarvölker, die in einem Abhängigkeitsver- hältniß zu Rom standen, Latiner und Etrusker, so daß er endlich nir- gend mehr eilte Partei hatte, auf deren Treue und Ergebenheit er rechnen foimte. Zwar war er ein großer Kriegsmann und überwand die Volsker, Aequer und Herniker, die im Süden und Osten der La- tiner saßen, aber das Heer haßte ihn wegen seines harten und hochsah- renden Wesens. Zwar verschönerte er die Stadt durch Fortführung der großen Bauten des Tarquinius Priscus und errichtete das Capitolium mit seinen herrlichen Tempeln, aber das Volk haßte ihn wegen des harten Frohndienstes, beit es dabei zu leisten hatte. Und als nun gar die lasterhafte Begierde seines Sohnes Sertus noch dazu kam, als selbst die ehrbaren Frauen, inmitten ihrer häuslichen Zurückgezogenheit nicht mehr vor der lüsternen Gewaltsamkeit des tarquinischen Geschlechts sicher waren, als Brutus und Collatinus mit dem blutigen Dolche, mit dem sich die geschändete Lucretia entleibte, Volk und Heer zur Rache aufrief, fanden sie eine seltene Einmüthigkeit des Entschlusses. Dem König Tarquinius und seinem ganzen Geschlecht wurden die Thore der Stadk Rom verschlossen, die Königswürde für ewige Zeiten abgeschafft, Volkscomitien und Senat in ihre Rechte wiederhergestellt, und zwei jährlich wechselnde Beamte, erst Prätoren dann Consuln ge- nannt, statt der Könige an die Spitze des Heeres und der bürgerlichen Einrichtungen gestellt, doch so, daß sie ihre Instructionen vom Senat empfingen. Nur für die oberpriesterlichen Functionen, die der König bisher besessen, wurde ein eigner Opferkönig ernannt, der aber durch- aus keine sonstige Amtsgewalt hatte. Vergeblich suchte Tarquinius diese Anordnungen wieder umzustürzen und den Thron wieder zu ge- winnen. Er wandte sich an die Nachbarstädte, an die Etrusker und die Latiner, um mit bereit Hülfe sich die Rückkehr nach Rom zu er- zwingen. Aber nachdem er mehrmals die besten Hoffnungen und Aus- sicht auf gutes Gelingen gehabt, mußte er endlich die Gedanken völlig «ufgeben und Rom seiner neuen republikanischen Entwicklung über- lassen.

4. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 182

1859 - Lübeck : Rohden
182 Xiii. §. 8. Innere Entwicklung der römischen Republik. verbunden mit unablässigen Kriegsleistungen und harten Besteuerun- gen, herbeigeführt war, so suchten sie vor allen Dingen eine neue und billigere Vertheilung des Ackerlandes herbeizuführen, was ihnen frei- lich erst in sehr später Zeit vollständig gelang. Sodann aber richte- ten die Tribunen besonders ihr Augenmerk auf die Feststellung ge- schriebener Gesetze, durch welche die Plebejer gleiche Rechte mit den Patriciern vor Gericht erlangen sollten. Wirklich entstanden um 450 die zwölf Gesetzestafeln der Decemvirn und gewährten die verlangte Rechtsgleichheit. War diese gewährt, so mußte auch die letzte Schranke zwischen Patriciern und Plebejern fallen, es mußte das Recht der wechselseitigen Heirath zwischen beiden Theilen nachgegeben werden, und nun konnte man endlich auch die höheren Staatsämter den mit Patriciern verschwägerten Plebejern nicht mehr verweigern. In un- ablässigem Vorschreiten gelangten sie in den Besitz des Consulats, der Diktatur, endlich auch des richterlichen Prätoramts und des Censor- amts, welches die Patricier als eine oberste Aufsichtsbehörde über das Vermögen und die gute Sitte der Bürger ausdrücklich ihren eignen Standeögenossen Vorbehalten hatten. Die letzten Aemter, die noch zu erringen waren und endlich auch errungen wurden, waren die prie- sterlichen; und damit schloß dieser merkwürdige Kampf zwischen den beiden Tbeilen der römischen Gemeinde ab, mit dem vollständigen Siege der Plebejer. Man hat sich zwar gewöhnt, die älteren Zeiten der römischen Repu- blik als eine herrliche Zeit voll Einfachheit, Nüchternheit, Gerechtigkeit und Edelmuth anzusehen, und man muß wirklich den Römern das Zeugniß geben, daß sie in mancher Beziehung eine sehr ehrenhafte Ge- sinnung bewiesen, namentlich in Vergleich mit der damaligen Sittenlosig- keit, Schwelgsucht lind Untreue der Orientalen und auch der Griechen. Aber dadurch wird das andere Urtheil nicht aufgehoben, daß sie so arge Egoisten waren, wie nur je unter den Heiden gefunden sind. Gerade die Kämpfe zwischen Patriciern und Plebejern sind so voll der schrecklichsten Beispiele solcher Eigensucht, die mit allen Mitteln der Gewalt und List ihre vermeintlichen Rechte durchsetzen will, daß wir ein langes Register von Frevelthaten aufstellen könnten, welche uns durch ihre eignen Schriftsteller ausbewahrt sind. Wir erinnern nur beispielsweise an den Coriolanus, der, wegen seines Hasses und sei- ner grausamen Vorschläge gegen die Plebejer ans Rom vertrieben, sich mit den Feinden verband und heraurückte, um seine eigne Vaterstadt zu bekämpfen; ferner an den Spur ins Ca ssius, der von seinem eignen Vater zum Tode verurtheilt wurde, weil er sich den Plebejern günstig erwiesen; an die 200 edlen Fabier, die aus dein gleichen Grunde von ihren Standesgenossen dem Feinde schändlich geopfert wurden. Höher noch steigerte sich der Frevelmuth in der Ermordung

5. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 369

1859 - Lübeck : Rohden
Xx. §. 4. Uebergang der deutschen Krone auf das sächsische Haus. 369 Interesse es erheischte, das Wohl des ihnen anvertrauten Landes- theils mit allem Eifer zu fördern. Dazu mußte ihnen ihr Gebiet als eine königliche Verleihung oder Lehen zugesprochen werden. Aber es war eben nur eine Verleihung, die an gewisse Bedingungen geknüpft war. Der König, so war Hatto's Gedanke, blieb der eigentliche Herr und Besitzer des Landes. Sobald das Fürstenhaus, dem er es verliehen hatte, ausstarb oder durch Unthaten seine Rechte und Güter verwirkte, hatte der König das Recht, die Provinz wieder an andere Fürsten zu verleihen. Dadurch waren die Herzöge schon an den Gehorsam des Kaisers gefesselt. Noch mehr dadurch, daß sie dem Könige zur Heeresfolge verpflichtet waren und ihm gewisse Dienste zu leisten hatten, ferner dadurch, daß sie bei jeder Aufleh- nung gegen den König die ganze Macht der Geistlichkeit gegen sich zu wenden fürchten mußten, und endlich dadurch, daß ihre Streitig- keiten der Entscheidung des Königs unterlagen. Also ungefähr in gleicher Weise wie deutsche Bischöfe und Erzbischöfe, selbständig in ihren Sprengeln, doch der Oberaufsicht des Primas unterworfen wa- ren, so sollten die deutschen Herzöge und Markgrafen dem König un- terworfen sein, und wie der Primas sammt allen seinen Bischöfen und allen fremden Bischöfen wieder unter dem Papste stand, so sollte auch der Deutsche mit seinen Herzögen und allen fremden Königen unter dem Kaiser stehen — wenn nämlich erst wieder ein Kaiser da wäre, der diesen Namen verdiente. So gestaltete sich allmälig die Verfassung Deutschlands. Unter dem Könige (so lange Ludwig das Kind König war, blieb Erzbischof Hatto Vormund und Re- gent) sehen wir die vier großen Herzöge mit ihren Gefolgsleuten, nämlich Otto den Erlauchten, Herzog von Sachsen und Thü- ringen, Leutpold, und nach ihm seinen Sohn Arnulf, Herzog von Bayern, Gebhard, und nach ihm Reginar, Herzog von Lothringen, Kon rad, Herzog von Franken (hessische Länder und das Stromgebiet des Main). Nur für Schwaben oder Aleman- nien fehlte der Herzog noch. Die mächtigen Familien in jener Ge- gend machten sich gegenseitig die höchste Gewalt im Lande streitig; es fand sich kein über alle anderen entschieden hervorragendes Haupt. Was sollte nun aber werden, wenn die bisherige karolingische Kö- nigsfamilie ausstarb? (Ludwig das Kind starb 911.) Da blieb nichts Anderes übrig, als aus den mächtigen Herzögen selbst den einen zum König zu machen. Nach einigem Schwanken ward diese Erhebung dem Sachsenherzog zu Theil. v. Rohden, Leltfaden. 24

6. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 171

1859 - Lübeck : Rohden
Xiii. §. 3. Entstehungsgeschichte Rom's. 171 Longa wurde der Vorort eines latinischen Städtebundes von etwa dreißig selbständigen Städten, in welchen entweder erbliche Königssamilien oder jährlich wechselnde Prätoren, Dictatoren rc. die Leitung in Händen hatten. §. 3. Entstehungsgeschichte Rom's. Die früheren Weltreiche waren von bestimmten Völkern errichtet, welche ihr besonderes Gepräge vom Herrn empfangen hatten und deshalb auch in der göttlichen Weissagung mit bekannten Geschöpfen verglichen und bezeichnet werden konnten. So wird das babylonische Chaldäervolk Dan. 7 mit dem Bären verglichen, das Volk der Me- der und Perser mit dem Löwen, die Griechen mit dem gefleckten Par- del, und an einer andern Stelle die Griechen mit dem Ziegenbock und die Perser mit dem Widder (Dan. 8). Aber die Römer sind ein so sehr viel anderes und eigenthümliches Volk, daß sie mit gar keinem bekannten Thiere verglichen werden können. Rom wird be- schrieben als ein namenloses Ungeheuer. Die Eigenthümlichkeit des Ungeheuers besteht aber darin, daß es nicht ein einheitliches Ganze bildet, sondern aus verschiedenen Geschöpfen zusammengesetzt ist, so daß der eine Theil etwa einem Pferde, andere Glieder einem Vogel, der Kopf einem Menschen anzugehören scheint, oder wie sonst die Zusam- mensetzung sein mag. Eben dies ist nun die Eigenthümlichkeit des Römervolks. Es war ursprünglich gar kein Volk, sondern eine Stadt- gemeinde (ähnlich wie Athener, Spartaner u. s. w.), und diese Stadt- gemeinde bestand nicht aus lauter gleichartigen Bestandtheilen, die aus derselben Wurzel entsprungen, von demselben Saft und Geist erfüllt sind, sondern aus Bruchtheilen dreier verschiedener Völker: der Latiner (die selber schon ein Mischvolk waren), der Sabiner und der Etrusker. Diese drei verschiedenen Volkstheile wuchsen aber nicht durch längeres Zusammenleben allmälig zu einem neuen Ganzen zusammen, sondern auf dem Wege des Vertrags, der berechneten und unter festen Bedingungen erfolgten Einigung verbanden sie sich zu einem künstlich gefügten Staatsorganismus. Sie stellten sich nämlich unter eine ge- meinsame Regierung, nahmen gemeinsame religiöse, politische und bür- gerliche Gebräuche an, verpflichteten sich gegenseitig zu bestimmten Leistungen und räumten einander bestimmte Rechte ein. So erwuchs das Volk aus drei Tribus oder Stämmen, den (latinischen) Ramnes, den (sabinischen) Tities und den (etruskischen) Luceres. Das waren ursprünglich drei von einander gesonderte Gemeinden, jede unter ihrem Tribunus (Vorsteher, Vertreter). In jeder Tribus waren natürlich Leute von verschiedener Herkunft, Bildung und Vermögen. Sie theilten sich in Curien, von denen jede ihre besonderen Gottesdienste,

7. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 173

1859 - Lübeck : Rohden
Xiii. §. 4. Neu hinzukommende Bestandtheile und deren Einordnung rc. 173 Aber den Römern selbst erscheint dergleichen nicht als eine Befleckung, sondern sie rühmen sich der Wolfsnatur ihres Geschlechts, und machten deshalb die Wölfin zur Säugamme des Romulus und zum Wahr- zeichen der Stadt Rom. * §. 4. Neu hinzukommende Bestandth eile und deren Ein- ordnung in das Römervolk. Noch war aber die künstliche Zusammensetzung der römischen Stadtgemeinde bei Weitem nicht vollendet. Zu den drei genannten Tribus sammt ihren Clienten und Sklaven sollte noch ein ganz neuer Bestandtheil hinzutreten. Bewohner eroberter Städte wurden gezwungen, nach Rom überzusiedeln und sich auf einem der Hügel an der Tiber niederzulassen. Diese überwundene und deshalb den Ueberwindern untergeordnete, zu den Clienten gerechnete Masse der Bevölkerung hieß Plebs, die einzelnen Glieder Plebejer. Ihnen gegenüber werden die Mitglieder des Populus, der drei herrschenden Tribus, Patricier genannt. Die Plebejer, obwohl zum Theil reich, gebildet, in ihren früheren Wohnorten angesehen und mächtig, bekamen vor der Hand in Rom keinerlei Rechte, wenigstens durften sie an der Regierung keinen Theil haben. Sie mußten Steuern zahlen, Kriegsdienste thun, und die Gesetze befolgen, wie es die Patricier bestimmten. Aber es läßt sich von vornherein erwarten, daß sie es nicht gern thaten, daß sie eine Gelegenheit suchten, sich den Patriciern gleichzustellen. Da- durch wurde nun im fernem Verlauf des römischen Staatslebens jenes unaufhörliche Ringen der beiden Classen der Bevölkerung her- beigeführt, der Plebejer mit den Patriciern, welches durch Jahrhun- derte sich fortspann. Die Wirkung war zunächst eine beständige Frische der Bewegung, eine Wachsamkeit auf die genaue Einhaltung jeder Gerechtsame, auf die Erfüllung jeder Bürgerpflicht, wie sie kaum in irgend einem andern Staatswesen sich wieder findet. Aber auch schreckliche Thaten der Gewaltsamkeit kamen dabei vor. Bis- weilen schien es, als solle der Hader das ganze Gebäude aus allen Fugen reißen. Daß es gleichwohl nicht geschah, wurde einestheils verhindert durch die Klugheit und Tüchtigkeit der Staatslenker, welche immer zur rechten Zeit eingriffen und das unabweisbar gewordene Bedürfniß befriedigten, dann aber auch durch die der ganzen Bür- gerschaft tief eingeprägte große Erwartung von ihrer eignen Zukunft, von der hohen Bestimmung, zu der sie berufen seien, den Weltkreis zu beherrschen; endlich aber auch, was damit zusammenhängt, durch die geheiligten gottesdienstlichen Einrichtungen und Gebräuche, welche dem Ganzen, wie jeder einzelnen Genossenschaft eine höhere Weihe

8. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 175

1859 - Lübeck : Rohden
Xiii. §. 5. Königsherrschaft in Rom. 175 §. 5. Königsherrschaft in Rom. Nach den genannten beiden ersten Königen Ro mulus und Nu ma Pom pili us, welche als die eigentlichen Gründer des rö- mischen Staatsgebäudes galten, folgten noch fünf andere, von denen die zwei nächsten, Tullus Hostilius und An eus Mar ci us, als die Fortsetzer des Werkes ihrer beiden Vorgänger anzusehen sind, die drei späteren aber einen andern Weg einschlugen. Tullus Hosti- lius, dem Romulus ähnlich, kriegerisch, auf die Erweiterung der Grenzen bedacht und glücklich in seinen auswärtigen Unternehmun- gen, legte wenig Werth auf den von Numa gelegten religiösen Grund und die friedlichen Einrichtungen, welche die Grundlagen des bür- gerlichen Wohlstandes im Landbau suchten. Er ließ sich ähnliche Gewaltsamkeiten zu Schulden kommen, wie der erste König und theilte deshalb auch sein Schicksal. Ancus Marcius, der Enkel des Numa, suchte dagegen, wenn er nicht zum Kriege gezwungen wurde, eben so wie sein Großvater, seinen Ruhm in der Handhabung und Befestigung der priesterlichen Institutionen und ließ sich die Mil- derung der Sitte und die friedliche Beschäftigung der Bürger beson- ders angelegen sein. Mit seinem Tode endete die erste Periode der römischen Königsgeschichte. Die bisherigen Könige, die abwechselnd aus dem lateinischen und sabinischen Grundstock der Bevölkerung her- vorgegangen waren, trugen noch das Gepräge der größten Einfach- heit. Sie standen an der Spitze der priesterlichen und der kriege- rischen Einrichtungen, sonst aber waren sie nur die Ersten unter ihres Gleichen. Da sie bloße Wahlkönige waren, so war schon um deswillen ihre Macht sehr beschränkt. Alle ihre Anordnungen und Beschlüsse waren an die Zustimmung des Senats und der Augurien (Vorzeichen) gebunden, nicht einmal in allen Fragen des peinlichen und bürgerlichen Rechts hatten sie die letzte Entscheidung. Die so- genannte souveräne Gewalt war beim Volk, und das Volk übertrug diese Gewalt dem von ihm gewählten König nur bis zu einem ge- wissen Maße. Die dreißig Curien der drei patricischen Stämme ent- schieden in ihren Comitien (öffentlich berufenen Versammlungen) in höchster Instanz über Krieg und Frieden, über Einführung neuer Gesetze, über Aufnahme, Verbannung, Tod und Leben der Bürger. Anders wurde es aber, als der fünfte König, etruskischen oder wie Andere sagen griechischen Ursprungs, Tarq uinius Pris cus, den Thron bestieg (616, also zur Zeit des Jo si as, des Reformators aus dem Thron in Jerusalem). Von jetzt an umgaben sich die Könige mit dem orientalischen Pomp, Pracht und Feierlichkeit, wiedergleichen bei

9. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 177

1859 - Lübeck : Rohden
Xiii. §. 6. Veränderungen in Rom und Vertreibung der Könige (510). 177 §. 6. Veränderungen in Rom und Vertreibung der Könige (510). Schon Tarquinius hatte eine durchgreifende Aenderung in den Hauptbestandtheilen des römischen Volks und somit der ganzen Staats- verfassung vollziehen wollen, war aber auf den Einspruch der Auguren nicht damit zu Stande gekommen. Er hatte zu den drei ursprüngli- chen Tribus noch drei neue aus der großen Zahl der besiegten und nach Rom übergesiedelten Stämme der Plebejer hinzufügen wollen. Früher waren einzelne angesehene Geschlechter aus den eroberten Städten in die patricischen Curien ausgenommen. Tarquinius mußte sich ent- schließen, den gleichen Weg einzuschlagen. Er entnahm aus den Plebejern eine große Anzahl hervorragender Männer und Familien und fügte sie in die alten patricischen Tribus ein, doch so, daß sie eine Stufe niedri- ger standen als jene. Sein Nachfolger Servius Tullius ging weiter. Da er selbst aus keiner Adelsfamilie stammte und deshalb bei den römischen Patriciern wenig Anklang fand, so mußte er sich die Plebejer zu Freunden zu machen suchen. Das that er, indem er ihrem gerechten Wunsche «nachgab und auch ihnen bestimmte bürger- liche Gerechtsame zuwies. Er gab ihnen zunächst eine feste Gemeinde- ordnung, indem er sie in dreißig Tribus theilte, innerhalb und außerhalb der Ringmauern Rom's, deren jede ihre Gemeindeversamm- lungen (comitia tributa) unter ihrem eignen Vorsteher halten durfte mit besonderer religiöser Feierlichkeit und zur Verwaltung ihrer beson- deren bäuerlichen Angelegenheiten. Denn nur Landbauer gehörten in die Tribus, kein Handwerker. Die Mitglieder dieser plebejischen Gemeinden wurden nun stimmt den Patriciern von Servius Tul- lius in Classen getheilt, je nach dem Vermögen der einzelnen, und darnach die Steuern vertheilt. Da wurden also die reichen Plebejer in mancher Beziehung sogar noch erhoben über die armen Patricier; und die Plebejer der ersten Vermögensclaffe gehörten mit den Patri- ciern der gleichen Classe zum Ritterstand, mußten mit ihnen den Rei- terdienst im Heere verrichten. Endlich aber gab der König der plebejischen Gemeinde das Recht, in den öffentlichen Volksversamm- lungen mitzustimmen, und übertrug die höchsten Entscheidungen in den wichtigsten Staatsangelegenheiten, welche bis dahin nur die patricischen Curien gehabt hatten, jetzt den gestimmten steuerpflich- tigen Vermögensclassen (Centurien). So empfingen die Plebejer das erste politische Recht, den ersten Antheil an der Staatsregie- rung. Aber sie verlangten weit mehr; sie wollten auch in alle Staatsämter eintreten; und wirklich haben sie es auch erlangt, aber v. Rohden, Leitfaden. 12

10. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 209

1859 - Lübeck : Rohden
Xiv. §. 7. Weitere Ausdehnung des Römerreichs nach Osten. 209 heit die Ruhe in der Stadt und die Obmacht seiner Partei zu sichern, daß er insonderheit den erklärten Marianer Cinna zum Konsulat ge- langen ließ. Da konnte es nicht ausbleiben, daß nachdem Sulla mit seinem Heere nach Klein-Asien abgegangen war, Cinna treulos und eidbrüchig schnell den jetzt ungleichen Kampf erneuerte, die Sullaner in Rom und der Umgegend überwältigte und den alten Marius von seinem romanhaften Umherirren als Flüchtling in Italien und Nord- Afrika wieder als blutdürstigen Sieger nach Rom zurückführte und zum siebenten Male zur Consulswürde erhob. Da nun aber Sulla im Jahre 82 mit seinen siegreichen Heeren nach Rom zurückkam, da glaubte er nicht bloß um seiner eignen Sicherheit, sondern auch um des Staates willen, nach dem Grundsatz handeln zu müssen, jeden Feind, den man nicht umstimmen und gewinnen kann, für immer unschädlich zu machen. Somit erfolgten jene schrecklichen Proscriptionen, die Aechtungslisten, durch welche nahe an 5000, zum Theil ehrenwerthe Männer getödtet, ihr Vermögen eingezogen, ihre Familie in's Elend gestoßen wurde. Als aber auf diese Weise jede Furcht vor der Gegen- partei verschwunden war (denn ihre Reste unter der Führung des Sertorius in Spanien erregten damals keine Besorgniß), als Sulla sich zum immerwährenden Dictator hatte ernennen lassen, da begann er den Staat in sehr einsichtiger Weise zu ordnen. Vor allen Dingen be- schränkte er die seither so entsetzlich gemißbrauchte tribunicische Gewalt, welche in der letzten Zeit fast nur dazu vorhanden schien, um den Volksaufwieglern Macht und Ansehen zu verleihen. Sulla verord- nete, daß kein Tribun höhere Staatsämter erlangen dürfe, daß das Volk nicht mehr die oberste Entscheidung und die souveräne Gewalt besitzen solle, daß nur über diejenigen Fragen, welche der Senat selber an die Volksversammlung bringe, abgestimmt werden dürfe, und auch dann nur in einer genau vorgeschriebenen geordneten Weise. So drückte er die wilde Pöbelherrschaft nieder und stärkte und ergänzte dagegen den Senat durch Hinzufügung von 300 der reichsten und angesehensten Fa- milien und gab ihm seine richterlichen Befugnisse wieder zurück. Seine Soldaten aber, über 120,000 Mann, vertheilte er durch ganz Italien als Militärcolonieen, gab ihnen Grundbesitz und wußte sie fortwährend so an sein Interesse gefesselt zu halten, daß er ein Jahr vor seinem Tode die Dictatur niederlegen und in den Privatstand zurücktreten konnte, ohne sich vor der Rache des tausendfach gemißhandelten Volkes fürchten zu dürfen. Wie er sein öffentliches Leben begann, so endigte er es, nämlich in Ueppigkeit, Schwelgerei, Verhöhnung der religiösen Formen und Gebräuche und selbsterwähltem kleinlichen Aberglauben im I. 78. §. 7. Weitere Ausdehnung des Römerreichs nach Osten. Nachdem die römische Staatsverfassung nach längerm Schwan- ken in die Bahn gekommen war, welche durch die Alleinherrschaft einzelner Gewalthaber hindurch zur Alleinherrschaft der Cäsaren füh- ren sollte, konnte sich Rom's Macht auch nach außen hin wieder v. Rohden, Leitfaden. 14
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TM Hauptwörter (200)200

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